Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufs-, Herstellungs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Herstellungs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Herstellungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Herstellungs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen durch den Besteller gilt in jedem Falle als Anerkennung unserer Verkaufs-, Herstellungs- und Lieferbedingungen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Unsere Verkaufs-, Herstellungs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere Verkaufs-, Herstellungs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit nichts anderes vereinbart wird.

Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Die schriftliche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „Vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten, Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eigenschaften des Kaufgegenstandes sind nur zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Geringe Abweichungen von der Beschreibung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrags, sofern die Abweichung für den Besteller nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

Preise

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, zu den Preisen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Liefer- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
    Falls der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszugang zu zahlen. Kommt der Besteller danach in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferzeit

  1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, die rechtliche Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Betriebsstörung durch Feuer, Wasser oder ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert sind, die Lieferzeit um eine angemessene Zeit.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung der Ware nicht geschuldet. Wird die Ware auf Verlangen des Käufers/Bestellers geliefert, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Sobald die Ware der Transportperson übergeben wurde, geht die Gefahr ebenso auf den Besteller über.

Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Handelt es sich um einen Mangel eines von uns herzustellenden Werks, sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Neuherstellung des Werks berechtigt. Die Wahl der Maßnahmen obliegt uns. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, uns Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung des mangelhaften Gegenstandes zu geben.
  4. Sind wir zur Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache oder Neuherstellung des Werks nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Beseitigung des Mangels, Lieferung einer mangelfreien Sache oder Neuherstellung des Werks fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Besteller nicht zuzumuten ist.
  5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  7. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben davon unberührt.
  8. Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden - außer es handelt sich um die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten - soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  9. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
  10. Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

Gesamthaftung

  1. Soweit gemäß Ziffer 6 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, sowie für Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
  2. Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz und für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Gleiches gilt bei Unmöglichkeit der Leistung.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
    Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertung der gelieferten Ware gilt als Rücktritt vom Vertrag.
  2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt jedoch bereits jetzt alle aus solchen Geschäften entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angeben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  5. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Gerichtsstand-Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Wohnsitz des Bestellers als Gerichtsstand zu wählen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Rechtsordnung und Datenschutz

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke, auch innerhalb des Unternehmens, verwenden.